Was bedeutet das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) für den STO-Markt?

Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) hat Deutschland im Bereich Digitalisierung ein gutes Stück nach vorne gebracht. Vor allem die regulatorische Sicherheit, die damit einhergeht, gibt neuen Investitionsformen Rückendeckung. Doch was genau enthält das eWpG? Und was bedeutet es für den Security-Token-Markt?

Security Token gab es bereits, bevor das eWpG erlassen wurde. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bezeichnete Security Token in einem Fachartikel vom 15. April 2019 als „digitale Grenzgänger“, die die Einordnung als klassische Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagengesetz oder als Wertpapiere nach dem Wertpapierprospektgesetz schwierig machten. Das liege vor allem an den Änderungen durch die Blockchain-Technologie, die die Übertragbarkeit, Standardisierung und Handelbarkeit von tokenisierten Wertanlagen geändert habe hat. Folglich definierte die Anstalt Token als eigene Wertpapiergattung.

Die Einführung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere kann nun bei Investoren zur Frage führen, ob Security Token folglich eine neue rechtliche Einordnung bekommen. Warum das nicht so ist, erfahren Sie in den folgenden Zeilen.

Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG): Alles neu?

Das eWpG ist am 3. Juni 2021 in Kraft getreten. Zunächst enthält es die Neuerung, dass Wertpapiere von diesem Zeitpunkt an als elektronische Wertpapiere ausgegeben werden können. An die Stelle einer physischen Wertpapierurkunde, wie es zuvor der Fall war, tritt nun die Möglichkeit einer elektronischen Emission. Dementsprechend muss die emittierende Stelle sie in ein elektronisches Wertpapierregister eintragen.

Mit diesem Gesetz bekommt das elektronische Wertpapier denselben rechtlichen Status wie ein Wertpapier, das durch eine Urkunde begeben worden ist. Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt es somit als Sache.

Auch was das genannte elektronische Register angeht, führt der Gesetzgeber mit dem eWpG eine Neuerung ein. Hier unterscheidet er zwischen einem zentralen Register und einem Kryptowertpapierregister. Festgelegt ist außerdem, dass es für die Verwahrung der elektronischen Wertpapiere notwendig ist, die Erlaubnis zum Betreiben eines Depotgeschäftes zu besitzen. Bei Kryptowertpapieren als Unterform von elektronischen Wertpapieren gilt dies aktuell lediglich für Omnibus-Wallets. Ob die Regelung auch für segregierte Wallets gilt, ist derzeit noch in Klärung mit dem Ministerium.

Auch Emittenten bekommen hier genaue Vorgaben, welche Bedingungen bei der Ausgabe von elektronischen Wertpapieren gelten. So heißt es, dass der Emittent vor der Eintragung des elektronischen Wertpapiers in ein entsprechendes Register die Emissionsbedingungen bei der das Register führenden Stelle für jedermann zugänglich machen muss.

Kurzum: So bekommen Investoren die Möglichkeit, jederzeit nachzuvollziehen, welche Bedingungen bei der Herausgabe der elektronischen Wertpapiere gegolten haben. Sobald diese Emissionsbedingungen niedergelegt worden sind, ist es nur noch unter bestimmten Umständen möglich, sie zu ändern. Dazu gehören gesetzliche Bestimmungen, ein Rechtsgeschäft, eine gerichtliche Entscheidung oder ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.

Auch für den Datenschutz ist dabei gesorgt. So heißt es, dass die registerführende Stelle das Wertpapierregister so führen muss, dass Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten zu jeder Zeit geleistet sind. Ferner ist sie verpflichtet, zu gewährleisten, dass das Register die Rechtslage korrekt wiedergibt und Eintragungen immer im Einklang mit dem Gesetz erfolgen. Falls sie dabei Fehler machen sollte, ist sie zum Schadensersatz verpflichtet – so erhalten Investoren ein weiteres Sicherheitspolster.

Die Überwachung der Führung des elektronischen Wertpapierregisters ist der BaFin vorbehalten.

Das Kryptowertpapierregister

Ein Kryptowertpapierregister muss laut eWpG „auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden“.

Auch wenn hier nicht explizit davon die Rede ist, ist hier die Blockchain-Technologie als besondere Form der Distributed-Ledger-Technologien gemeint. Technisch gesehen ist es derzeit nicht möglich, die Bedingungen zum Kryptowertpapierregister in einer anderen Weise zu erfüllen. Der Gesetzgeber formuliert diesen Punkt jedoch offenbar bewusst so, dass neue Technologien in der Zukunft genutzt werden können.

Wer elektronische Wertpapiere herausgibt, hat ferner die Möglichkeit, zu bestimmen, wer dieses Register führt. Unterlässt der Emittent das, so heißt es im Text weiter, gilt er selbst als registerführende Stelle und ist somit auch dazu verpflichtet.

Im Kryptowertpapierregister müssen folgende Angaben festgehalten werden:

  • Kennnummer und Kennzeichnung als Wertpapier
  • Emissionsvolumen
  • Nennbetrag
  • Emittent
  • Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt
  • Inhaber
  • Angaben zum Mischbestand

Falls es sich um eine Einzeleintragung handelt, müssen zusätzlich folgende Angaben im Register vermerkt sein:

  • Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und
  • Rechte Dritter

Der Emittent ist schließlich dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um die Integrität und Authentizität und Integrität der Kryptowertpapiere zu gewährleisten.

Bahn frei für Innovation

Das eWpG bedeutet für Security Token nicht etwa, dass elektronische Wertpapiere an ihre Stelle treten. Denn bei Security Token handelt es sich um sogenannte Wertpapiere sui generis, welche die BaFin nur im prospektrechtlichen Sinne als Wertpapiere sieht.

Hier handelt es sich also, wie eingangs erwähnt, um einen Sonderstatus. Es handelt sich laut BaFin um durch „Tokenisierung am Finanzmarkt handelbar gemachte Vermögensanlagen“.Elektronische Wertpapiere beziehungsweise deren Unterkategorie Kryptowertpapiere treten damit nicht an die Stelle von Security Token. Vielmehr schafft der Gesetzgeber durch die Möglichkeit, Wertpapiere nun auch elektronisch zu begeben, eine neue, zusätzliche Begebungsform für Wertpapiere. Denn das eWpG ermöglicht den Handel von elektronischen Wertpapieren bzw. Kryptowertpapieren. Bei elektronischen Wertpapieren gilt künftig der gleiche Eigentums- und Verkehrsschutz wie bei klassischen Wertpapieren. Security Token werden hingegen weiterhin als eigene Form weiterbestehen.

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